Satzung des Fachverband Getränkeschankanlagen e.V.
Art. I. Name und Sitz
Art. I. Name und Sitz
1.
Im Fachverband Getränkeschankanlagen e.V. sind in Deutschland tätige Unternehmen der
Installation, Reparatur, Instandhaltung und Reinigung sowie dem Bau von Getränkeschankanlagen,
der in der Branche tätigen Handelsvertreter sowie der Herstellung oder dem Handel von
Getränkeschankanlagen, Zubehör und branchenbezogenen Ergänzungsprodukten
zusammengeschlossen.
2.
Der Sitz ist Erfurt.
3.
Die Dauer des Verbandes ist zeitlich unbegrenzt.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.
Der Verband führt den Namen: Fachverband Getränkeschankanlagen e.V.
Art. II. Zwecke und Ziele
1.
Der Vereinszweck umfasst auch die Interessenvertretung der sogenannten zur Prüfung befähigten
Person zur sicherheitstechnischen Prüfung von Getränkeschankanlagen.
2.
Der Verband hat als freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen der Installation, Reparatur,
Instandhaltung, Reinigung und dem Bau von Getränkeschankanlagen, der in der Branche tätigen
Handelsvertreter sowie der Hersteller und Händler von Anlagen, Zubehör und branchenbezogenen
Ergänzungsprodukten die Aufgabe, diese in wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Fragen zu
vertreten und deren gemeinsames Interesse zu fördern. Der Vereinszweck umfasst auch die
Interessenvertretung der sog. befähigten Personen zur Überprüfung von Getränkeschankanlagen.
3.
Um seine Zwecke zu erreichen hat der Verband
a)
die Interessen all seiner Mitglieder insbesondere gegenüber politischen Mandatsträgern, Behörden,
Verwaltungsstellen, Messeorganisationen, Industrie, Gastronomie und Verbrauchern sowie anderen
Organisationen der Getränkewirtschaft oder anderen Wirtschaftsverbänden oder normsetzenden
Institutionen zu vertreten;
b)
gegebenenfalls die Getränkeindustrie und die Gastronomie sowie Mandatsträger, Behörden und
Messeorganisationen zu beraten und von diesen angeforderten Vorschlägen über seinen
Wirtschaftszweig zu unterbreiten;
gegebenenfalls die Getränkeindustrie und die Gastronomie sowie Mandatsträger, Behörden und
Messeorganisationen zu beraten und von diesen angeforderten Vorschlägen über seinen
Wirtschaftszweig zu unterbreiten;
c)
auf korrekte kaufmännische Führung des Getränkeschankanlagenwesens hinzuwirken, Maßnahmen
zur Qualitätsverbesserung zu unterstützen und alle Maßnahmen zum Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb zu treffen;
d)
für die Mitglieder verbandsinterne Messen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit sowie Schulun-
gen und Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen;
e)
die Umsetzung der Verbandsbeschlüsse durch seine Mitglieder zu fördern und deren Einhaltung zu
überwachen. Das gleiche gilt für die Umsetzung und Einhaltung normativer Vorgaben.
f)
den Austausch wirtschaftlicher und technischer Erkenntnisse sowie Erfahrungen innerhalb des
Mitgliederkreises zu fördern und seinen Mitgliedern Unterstützung im Rahmen seiner Aufgaben zu
gewähren.
4.
a)
Der Verband verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Er dient keiner Förderung oder
Ausübung eines Kartells oder anderer Formen von Preisabsprachen.
b)
Er kann weder Befugnisse der Verwaltung erwerben, noch kann er irgendeine Kontrolle der
Geschäftstätigkeit der Mitglieder ausüben.
5.
Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.
6.
Der Verband kann Mitglied in anderen Verbänden und Institutionen sein, wenn es dem Zweck
des Verbandes dienlich erscheint.
Art. III. Mitgliedschaft
1.
Dem Verband können ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder angehören.
2.
a.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer als natürliche oder juristische Person im Bereich Getränke-
schankanlagenbau, -wartung oder -reinigung, oder im Bereich der Herstellung oder im Handel mit
Getränkeschankanlagen, Zubehör und branchenbezogenen Ergänzungsprodukten im eigenen Namen
ein Unternehmen betreibt und hierzu einen in kaufmännischer und technischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält.
b.
Ordentliches Mitglied kann auch werden, wer in diesem Bereich als hauptberuflicher Handelsvertreter
zumindest einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und seine
Eigenschaft gemäß § 84 Absatz 1 HGB nachweist.
c.
Mitglied kann auch eine zur technischen Überprüfung von Getränkeschankanlagen befähigte Person
werden.
3.
Fördermitglieder des Verbandes können Personen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
sein, soweit sie bereit sind, die Ziele des Verbandes zu unterstützen. Sie können kein Amt im
Vorstand übernehmen.
4.
Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können durch Beschluss des Vorstandes Personen ernannt
werden, die sich um den Verband oder für den von ihm vertretenen Wirtschaftszweig besondere
Verdienste erworben haben. Sie zahlen keine Beiträge und haben in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
5.
Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder sind im Liquidationsfall am Verbandsvermögen
nicht beteiligt.
Art. IV. Erwerb der Mitgliedschaft
1.
a)
Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
b)
Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Zur
Erfüllung seiner Aufgabe kann der Vorstand den Betrieb des Antragstellers aufsuchen. Er kann diese
Aufgabe auf ein Vorstandsmitglied übertragen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Eindruck der
Befangenheit vermieden wird.
c)
Der Antragsteller hat dem Vorstand alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung der
Aufnahmevoraussetzungen erforderlich sind.
d)
Für Fördermitglieder entfällt das Prüfungsverfahren nach Buchstabe b) und c).
2.
Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung im Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes, der schriftlich zu begründen ist, kann der
Antragssteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich beim Vorstand
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Wird dem Aufnahmeantrag stattgegeben, beginnt die Mitgliedschaft
automatisch ab dem nächsten Monat, der auf die Antragstellung folgt.
Art. V. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte; kein Mitglied hat oder erhält irgendwelche Sonder-
rechte, es sei denn, diese Rechte sind in dieser Satzung ausdrücklich geregelt.
2.
Allen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sind Auskünfte, Beratung und Unterstützung in
all den Wirtschaftszweig betreffenden Fragen –mit Ausnahme von rechtlichen Fragestellungen- zu
gewähren.
3.
a)
Jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied hat das Recht, Anträge in der Mitglieder-
versammlung zu stellen.
b)
Jedes ordentliche Mitglied -bei einer juristischen Person dessen bevollmächtigter Vertreter- kann zum
1. Vorsitzenden oder in den Vorstand gewählt werden. Dies gilt nicht für Personen, die bereits in
einem anderen Verband oder einer anderen Organisation, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie
der Fachverband ganz oder zum Teil verfolgt, ein Vorstandsamt innehaben. Der Verlust der
Amtsfähigkeit oder des aktiven bzw. passiven Wahlrechts eines Vorstandsmitgliedes hat den
automatischen Verlust der Verbandsämter zur Folge.
c)
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, das Emblem des Verbandes sowie andere Kennzeichen und
Hinweise auf seine Mitgliedschaft im Geschäftsverkehr zu verwenden.
4.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus:
a)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge
gemäß Art. XI. zu leisten.
b)
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband in Erfüllung seiner Aufgaben Unterstützung zu
gewähren, insbesondere Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen aller Mitglieder zu geben.
Hierzu zählt die unaufgeforderte und unverzügliche Mitteilung einer Änderung der Anschrift, der Firma,
der Person des Inhabers, der Gesellschafter und der Unternehmensleitung. Eine Weigerung, solche
Auskünfte zu erteilen, bildet keinen Ausschlussgrund.
c)
Jedes ordentliche Mitglied ist nach Aufforderung durch den Vorstand verpflichtet, das Vorliegen der
sachlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verband gemäß Artikel III. nachzuweisen.
Buchstabe b), Satz 3 gilt nicht.
d)
Die Mitglieder haben die in diesen Satzungen festgelegten Vorschriften des Verbandes zu
befolgen und dessen Beschlüsse zu beachten und umzusetzen.
Art. VI. Ende der Mitgliedschaft - Ausschluss aus dem Verband
1.
Die Mitgliedschaft endet.
a)
durch Tod oder Auflösung der juristischen Person sowie durch freiwilligen Austritt; Der Austritt ist zum
Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich; Die Kündigung der
Mitgliedschaft muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief, in Textform durch Fax oder Email
erfolgen. Das Mitglied hat den Zugang und Inhalt der Kündigungserklärung auf Verlangen
nachzuweisen.
b)
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder durch Ableh-
nung eines solchen Verfahrens mangels Masse.
c)
bei Beitragsrückstand trotz dreimaliger Mahnung, wobei die dritte Mahnung den Hinweis auf
die satzungsmäßige Folge enthalten muss.
2.
Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt
a)
bei grobem Verstoß gegen die Verbandssatzung und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen,
insbesondere bei einem Verstoß gegen Art. II., Ziffer 2. in Verbindung mit Art. V., Ziffer 4. dieser
Satzung;
b)
bei Zuwiderhandlung gegen den Verbandszweck oder die Interessen der Gesamtheit der Mit-
glieder.
c)
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den
Ausschluss durch den Vorstand ist binnen 31 Tagen nach Zugang beim betroffenen Mitglied der
Einspruch zulässig. Er ist dem Vorstand mit Begründung einzureichen. Endgültig entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
3.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf das
Verbandsvermögen. Ebenso endet die Befugnis die Embleme, Kennzeichen und sonstigen Hinweise
auf eine Mitgliedschaft zu verwenden.
4.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen automatisch die Ämter der diesem Mitglied an-
gehörenden Personen.
Art. VII. Organisation
1.
Die Organe des Verbandes sind:
a)
die Mitgliederversammlung.
b)
der Vorstand.
Art. VIII. Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr sind sämtliche
Mitglieder mindestens vier Wochen vorher in Textform unter Beifügung der Tagesordnungspunkte und
Bekanntgabe des Veranstaltungsortes einzuladen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post
oder der elektronischen Versendung. Maßgeblich ist die letzte dem Verband bekannte Anschrift des
Mitglieds oder dessen von ihm bekanntgegebene Emailadresse.
2.
An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung
einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten
Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem
Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Der Vorstand kann zur Sicherstellung
der Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch entscheiden, dass diese präsent an einem
bestimmten Versammlungsort erfolgt, aber zusätzlich die Möglichkeit geschaffen wird, an dieser
virtuell teilzunehmen.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und
einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer
gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.
Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die
Auflösung des Vereins ist unzulässig.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
-kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert.
-Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder unter
Nennung von Gründen beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 3
Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.
4.
Alle Anträge, welche Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen,
müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden eingereicht
werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht
werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich hierfür ausspricht.
5.
Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Es kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen. Dabei darf kein Mitglied mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Bei
Teilnahme im Online-Verfahren ist die Vollmacht so rechtzeitig an den Veranstalter zu übermitteln,
dass dieser vor Beginn der Versammlung die Vertretungen den Online abgegebenen Stimmen
zuordnen kann. Sollte dies technisch nicht möglich sein, so ist eine Vertretung im Onlineverfahren
nicht möglich. Der Vorstand wird hierauf gegebenenfalls in der Einladung hinweisen.
6.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
ausgenommen Nr. 8. (Satzungsänderung) und Art. XiV. Nr. 2 (Auflösung des Verbandes).
7.
Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag geheim.
8.
Satzungsänderungen/-neufassungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnung
ausdrücklich erwähnt sein. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder den
Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand des Verbandes selbständig mit bindender
Wirkung für die Mitglieder vornehmen.
9.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
10.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll verfasst, das vom Versammlungsleiter,
Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sofern die Mitgliederversammlung als
virtuelle Versammlung durchgeführt wird, wird das Protokoll vom Versammlungsleiter erstellt und
beurkundet.
11.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Verbandes. Sie trifft alle
grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung seiner Ziele und die Erfüllung seiner
Aufgaben: Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a)
Wahl der wählbaren Mitglieder des Vorstandes, insbesondere des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters;
b)
Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
c)
Beratung über den Geschäftsbericht des Vorstandes über das vergangene
Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes;
d)
Beratung über den Bericht des Geschäftsführers und Entlastung des Geschäftsführers;
e)
Genehmigung der Jahresrechnung, des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung Höhe von
Beiträgen; Beschlussfassung über die Beitragsordnung nach Art. XI. Nr. 2.
f)
Satzungsänderung gemäß Nr. 7. und Beratung von Anträgen gemäß Nr. 4.
12.
Nachträgliche Genehmigung von Beschlüssen des Vorstandes gemäß VIII.8.
Art. IX. Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Vorstandmitglieder. Der stellvertretende
Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer werden aus dem Kreis der weiteren
Vorstandsmitglieder gewählt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2.
Der Vorsitzende und die 4 weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3.
Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder im Laufe ihrer Amtsperiode aus und hat der Vorstand
dadurch weniger als drei Mitglieder, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zur Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
4.
Der Vorstand soll regelmäßig zusammentreten. Dies kann auch virtuell im Rahmen einer
gemeinsamen Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
5.
Der Verband wird in allen gerichtlichen und außerordentlichen Angelegenheiten durch den
Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
6.
Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
7.
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und dieser alle zur
Erreichung der Ziele des Verbandes angemessenen Vorschläge vorzulegen.
8.
Der Vorstand hat die laufenden Verbandsangelegenheiten satzungsmäßig zu erledigen. Etwaige
grundsätzliche Entscheidungen des Vorstandes sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu
genehmigen.
In wichtigen unaufschiebbaren Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorgelegt werden sollen, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung
zurückgestellt werden können, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln. Er hat diesbezüglich
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, mit dem Ziel, die
Maßnahme und deren Unaufschiebbarkeit der Mitgliederversammlung zu erläutern und sich von
dieser genehmigen zu lassen.
9.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung kann auch schriftlich oder in
Textform, d.h. durch elektronische Übermittlung ohne Unterschrift, erfolgen, es sei denn, dass ein
Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt. Auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. Die Vorstände haben
die Einberufung in Textform zu begründen.
10.
Die Vorstandsmitglieder sind zur Geheimhaltung aller Mitteilungen, die sie in Ausübung ihres
Amtes erhalten, verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt fort.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, wobei er zu seiner Unterstützung einen
Geschäftsführer bestellen kann
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung von Jahresprogramm, Haushaltsplan sowie Jahres- und Finanzbericht
- Einrichtung von thematischen oder regionalen Arbeitsgruppen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Das Recht, Ehrenvorsitzende zu benennen. Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht im Vorstand,
sie dürfen jedoch an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
11.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich. Jedoch kann der
Vorstand einem seiner Mitglieder die Führung der laufenden Geschäfte gegen angemessene
Vergütung und Ersatz der Kosten übertragen, wenn und solange ein Geschäftsführer gemäß Art. X.
nicht bestellt ist. Für die Führung der laufenden Geschäfte durch ein Vorstandsmitglied gelten die
Bestimmungen des Art. X. sinngemäß. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht.
12.
Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern in Ausübung ihrer Tätigkeit
entstehen, werden vom Verband getragen.
Art. X. Geschäftsstelle
1.
Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Er versieht
sein Amt unter Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung nach deren Beschlüssen, im
Übrigen nach den Weisungen des Vorstandes. Mit ihm ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag
abzuschließen.
2.
Der Geschäftsführer stellt erforderliche Angestellte nach Maßgabe des Haushaltsplanes und
nach Weisung des Vorstandes ein.
3.
Aufwendungen, die dem Geschäftsführer in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen, werden vom
Verband getragen.
Art. XI. Beiträge
1.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.
Die Mitgliederversammlung kann eine separate Beitragsordnung beschließen.
3.
Für das Jahr, in dem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der
Jahresbeitrag in anteiliger Höhe zu entrichten.
4.
Die Beitragsrechnungen werden jeweils zu Beginn des Kalenderjahres bzw. der Mitgliedschaft
versandt und sind bis spätestens zum Ende des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats fällig.
Ausnahmen können in der Beitragsordnung geregelt werden.
Art. XII. Rechnungslegung
1.
Der Vorstand hat ordnungsgemäß und vollständig Rechnung zu legen.
2.
Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
3.
Die Rechnungslegung hat aus einer Bilanz und einem Einnahmen- und Ausgabenbericht zu bestehen.
Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen, mit einem Prüfungsvermerk zu versehen
und einen Prüfungsbericht anzufertigen.
4.
Die Abschrift des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer
sind der beschließenden Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
Art. XIII. Auflösung des Verbandes
1.
Nur eine besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann über
die Auflösung des Verbandes beschließen.
2.
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit 3/4 Mehrheit der auf dieser Versammlung anwesenden
stimmberechtigten und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
3.
Diese Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen. Es soll
gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Art. XIV. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort des Verbandes ist der Sitz des Verbandes.