Ordentliches Mitglied kann werden, wer als natürliche oder juristische Person im Bereich Getränkeschankanlagenbau, -wartung oder –reinigung, oder im Bereich der Herstellung oder im Handel mit Getränkeschankanlagen, Zubehör und branchenbezogenen Ergänzungsprodukten im eigenen Namen ein Unternehmen betreibt und hierzu einen in kaufmännischer und technischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Ordentliches Mitglied kann auch werden, wer in diesem Bereich als hauptberuflicher Handelsvertreter zumindest einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und seine Eigenschaft gemäß § 84 Absatz 1 HGB nachweist. Mitglied kann auch eine sog. befähigte Person zur Überprüfung von Getränkeschankanlagen werden.